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Grundgesetz

Artikel 182

Freiheit von Langeweile und Trübsinn

(1) Jeder hat das Recht auf Spaß und Unterhaltung.
(2) Der ungestörte Konsum von Unterhaltung jeglicher Art ist das natürliche Recht aller Menschen. Insbesondere den Fernsehanstalten obliegt es, dafür zu sorgen, daß das Publikum rund um die Uhr mit spannenden, bunten und lehrreichen Sendungen versorgt wird.
(3) Triller, Comedy und als Information getarnte billige Sexfilmchen stehen unter dem besonderen Schutz der Intendanten.
(4) Internetseiten ohne Bilder sind nur in Ausnahmefällen zulässig

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